Die Beschwerde des Beschwerdeführers betrifft den Umfang des Urlaubs bzw. Ausgang in den Monaten Oktober und September 2016, da er für diese 17 Stunden beantragt hatte (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. September 2016 in den Vorakten der Anstalt St. Johannsen pag. 1 f.). Der Beschwerdeführer hat heute eigentlich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr.