Eine Verfügung ist eine (einseitige und verbindliche) Anordnung einer Behörde, mit der ein Rechtsverhältnis gestützt auf öffentliches Recht geregelt wird (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 109; sogenannter materieller Verfügungsbegriff). Art. 52 Abs. 1 VRPG nennt den notwendigen Inhalt bzw. die Formerfordernisse einer Verfügung. So hat diese unter anderem eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 Bst. d VRPG). Eine Missachtung von Formerfordernissen ändert nichts am Rechtscharakter einer Verfügung (MÜLLER, a.a.O, S. 109).