Im vorliegenden Verfahren bildet der Entscheid der POM vom 25. November 2016 das Anfechtungsobjekt. Im Verfahren vor der POM wurde das Schreiben der Direktion der Anstalt St. Johannsen vom 15. September 2016 als Anfechtungsobjekt behandelt. Die zuständige Behörde regelt öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse grundsätzlich mit einer Verfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Eine Verfügung ist eine (einseitige und verbindliche) Anordnung einer Behörde, mit der ein Rechtsverhältnis gestützt auf öffentliches Recht geregelt wird