5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 7. Dezember 2016 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Beschwerdeakten einzureichen. Es wurde festgestellt, dass sich die Vollzugsakten ASMV Nr. 1532/14 bereits beim Obergericht befinden (pag. 15 ff.). 6. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 23). 7. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 auf eine Stellungnahme (pag. 31).