Der Beschwerdeführer verlangt somit sinngemäss die Aufhebung des Entscheides der POM vom 25. November 2016 und die Gewährung von insgesamt mehr als 12 Stunden Hafturlaub und Ausgang. Weiter verlangt er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der fehlenden Rechtsmittelbelehrung und stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.