4. Am 30. November 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 25. November 2016 und stellte folgende Anträge (vgl. pag. 1): - Unentgeltliche Prozessführung inkl. Anwaltlicher Verbeiständung - Der Entscheid der POM sei abzuweisen - Die Sache „verbindliches Stufenkonzept St. Jo“ sei zu beurteilen - Die fehlende Rechtsmittelbelehrung „Brief Direktion St. Jo“ sei zu rügen und zu korrigieren - Die Anträge der Beschwerde an die Vorinstanz sind allesamt aufrechterhalten o Ich beantrage die unentgeltliche Prozessführung inkl. Anwaltlichem Beistand von Herrn C.__