Der Beschwerdeführer verlangte daraufhin mit Schreiben vom 14. September 2016 bei allfälliger Ablehnung seines Antrages eine Beantwortung mit einer Rechtsmittelbelehrung zur Beschreitung des Rechtsweges (vgl. Vorakten Anstalt St. Johannsen pag. 6). Die Anstalt St. Johannsen antwortete mit Schreiben vom 15. September 2016, es stelle keine Verletzung des Stufenmodells dar, wenn die maximale Dauer oder Anzahl von Urlauben oder Ausgängen nicht automatisch nach Eintritt in die Grundstufe erreicht werde, zumal kein Rechtsanspruch auf Ausgang oder Urlaub bestehe (vgl. Vorakten Anstalt St. Johannsen pag. 7 f.).