Mit Schreiben vom 13. September 2016 äusserte sich die Anstalt St. Johannsen gegenüber dem Beschwerdeführer zu ihrer Praxis bei der Gewährung von Urlauben und Ausgängen (vgl. Vorakten Anstalt St. Johannsen pag. 4 f.). Der Beschwerdeführer verlangte daraufhin mit Schreiben vom 14. September 2016 bei allfälliger Ablehnung seines Antrages eine Beantwortung mit einer Rechtsmittelbelehrung zur Beschreitung des Rechtsweges (vgl. Vorakten Anstalt St. Johannsen pag.