Mit Schreiben vom 7. September 2016 beschwerte sich der Beschwerdeführer bei der Direktion der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen (nachfolgend: Anstalt St. Johannsen) gegen die mündlich erfolgte Ablehnung seines Antrages auf insgesamt 17 Stunden Urlaub für die Monate September und Oktober 2016 (vgl. Vorakten Anstalt St. Johannsen pag. 1 f.). Mit Schreiben vom 13. September 2016 äusserte sich die Anstalt St. Johannsen gegenüber dem Beschwerdeführer zu ihrer Praxis bei der Gewährung von Urlauben und Ausgängen (vgl. Vorakten Anstalt St. Johannsen pag.