14 Diese werden bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 1‘800.00, sind - infolge des rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Landfriedensbruchs und des nun erfolgten zusätzlichen Schuldspruchs wegen Raufhandels - in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO vollumfänglich vom Beschuldigten zu tragen.