Diese sind zu vollziehen bzw. vom Beschuldigen zu bezahlen. Für die restlichen 45 Tagessätze wird der Vollzug aufgeschoben, bei vorliegender Sachlage bzw. zur Untermauerung der Warnwirkung mit einer leicht erhöhten Probezeit von drei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 20. Anrechnung der vorläufigen Festnahme In Anwendung von Art. 51 StGB ist dem Beschuldigten die vorläufige Festnahme vom 6. Mai 2015 (pag. 46) im Umfang von einem Tagessatz an den zu vollziehenden Teil der Geldstrafe anzurechnen. IV. Kosten und Entschädigung