19. Teilbedingter Vollzug Für die Voraussetzungen eines teilbedingten Vollzuges gemäss Art. 43 StGB kann auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 220 f., S. 27 f. der Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich sodann der Ansicht der Vorinstanz an, wonach ein teilbedingter Strafvollzug hier angemessen erscheint, um dem Verschulden des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte ist zwar einschlägig vorbestraft und kurz nach Ablauf der Probezeit wieder straffällig geworden. Ein nochmaliger vollbedingter Vollzug erscheint daher nicht angemessen.