100 Z. 36 ff.). Die Kammer geht davon aus, dass diese Angaben auch heute noch zutreffen. Bei einem Bruttolohn von CHF 5‘100.00 dürfte der Nettolohn des Beschuldigten CHF 4‘546.40 betragen und bei CHF 5‘200.00 CHF 4‘635.50 (vgl. , besucht am 28. August 2017). Beide Annahmen führen zu einer angemessenen Tagessatzhöhe von CHF 110.00, wie bereits vor erster Instanz. Die Geldstrafe beläuft sich somit total auf CHF 8‘250.00.