Es bleibt folglich bei einem noch leichten Verschulden und einer Strafe von 75 Strafeinheiten. Eine Geldstrafe ist die angemessene Strafart, weshalb 75 Tagessätze auszusprechen sind (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Nach Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Der Beschuldigte verdient gemäss eigener Angabe im Leumundsbe-