18. Täterkomponenten und konkretes Strafmass Für die Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 219 f., S. 26 f. der Urteilsbegründung). An den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten hat sich gemäss Leumundsbericht vom 3. April 2017 (pag. 277 ff.) seit dem erstinstanzlichen Urteil nichts Wesentliches geändert. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral auf das Verschulden aus. Es bleibt folglich bei einem noch leichten Verschulden und einer Strafe von 75 Strafeinheiten.