Der Landfriedensbruch und der Raufhandel wurden jedoch durch die gleichen Handlungen des Beschuldigten begangen. Der Unrechtsgehalt des Raufhandels überschneidet sich teilweise mit den Handlungen, welche bereits vom Tatbestand des Landfriedensbruchs abgedeckt sind, und führt – trotz Verletzens von zwei verschiedenen Rechtsgütern – nur zu einer moderaten Erhöhung der Einsatzstrafe um asperierte 15 Strafeinheiten (auf 75 Strafeinheiten).