Für den Raufhandel alleine erachtet die Kammer das Tatverschulden des Beschuldigten im Vergleich zum in den VBRS-Richtlinien genannten Referenzsachverhalt leicht erhöht. Dies vor allem wegen dem Einsatz von Gegenständen. Eine Strafe von 40 Strafeinheiten erschiene angemessen. Der Landfriedensbruch und der Raufhandel wurden jedoch durch die gleichen Handlungen des Beschuldigten begangen.