Der Beschuldigte hat die Auseinandersetzung zwar nicht ausgelöst, aber danach engagiert teilgenommen und selber auch Gegenstände geworfen, ohne zu wissen, was oder wen er damit trifft. 17.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte nahm vorsätzlich aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung teil. Er handelte, wie bereits bei der subjektiven Tatschwere des Landfriedensbruchs geschildert, ohne nachvollziehbare Beweggründe. 17.3 Fazit Für den Raufhandel alleine erachtet die Kammer das Tatverschulden des Beschuldigten im Vergleich zum in den VBRS-Richtlinien genannten Referenzsachverhalt leicht erhöht.