12 16.3 Fazit In Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bzw. bis zu 1‘080 Strafeinheiten ist das Tatverschulden noch als leicht zu bezeichnen. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer für den Landfriedensbruch eine Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten als angemessen.