Der Beschuldigte handelte aus keinen achtenswerten Beweggründen. Seine Argumentation, er habe sich wegen der Angriffe der Gegenseite zur Wehr setzen müssen, verfängt nicht. Schliesslich befanden sich die Gegner auf der anderen Seite des Gitters und der Beschuldigte hätte sich bei Beginn der Auseinandersetzung zurückziehen können. Die Tat war vermeidbar.