Die Auseinandersetzung hatte einiges Potenzial, aber glücklicherweise weder grössere Sachschäden noch schwere Verletzungen zur Folge. Das Sicherheitspersonal stand den Beteiligten zwar im Weg zu den Gegnern, wurde aber nicht direkt als Zielscheibe angegangen oder mit Gegenständen beworfen. 16.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte nahm vorsätzlich an der Zusammenrottung teil, hat er sich doch extra zu Ende des Matches hin nach unten begeben und sich aktiv beteiligt. Der Beschuldigte handelte aus keinen achtenswerten Beweggründen.