49 Abs. 1 StGB vorzugehen. Die Kammer setzt zunächst die Einsatzstrafe für den Landfriedensbruch fest und erhöht diese danach unter Berücksichtigung der Strafe für den Raufhandel angemessen zu einer Gesamtstrafe. Als Orientierung für die Strafhöhe können die Richtlinien für die Strafzumessung (Stand 1. Juli 2017) des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) dienen. Diese empfehlen für einen Landfriedensbruch eine Strafe von 60 Strafeinheiten. Diese Strafe soll für folgenden Referenzsachverhalt gelten (VBRS-Richtlinien S. 51):