15. Allgemeines Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 217 f., S. 24 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich des Landfriedensbruchs und des Raufhandels schuldig gemacht. Beide Tatbestände werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht (Art. 133 Abs. 1 und Art. 260 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen.