14. Fazit Der Beschuldigte ist - nebst dem rechtskräftigen Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs - auch des Raufhandels schuldig zu erklären. In gleicher Weise wurden denn auch sämtliche anderen beteiligten Personen schuldig erklärt, die aufgrund desselben Sachverhalts verurteilt wurden. III. Strafzumessung