133 und Art. 260 StGB echte Konkurrenz anzunehmen. Im vorliegenden Fall kam es zum einen zu einer tätlichen gegenseitigen Auseinandersetzung mit Verletzten. Zum anderen war eine grosse Menschenmenge beteiligt, die mit gemeinsamen Kräften Gewalttätigkeiten verübte. Der Beschuldigte hat beide Tatbestände erfüllt, wobei die Tathandlungen teilweise 10 ineinander übergehen (was dann beim Unrechtsgehalt im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird; vgl. Ziff. 17.3 hiernach).