Der Landfriedensbruch schützt hingegen das Rechtsgut des öffentlichen Friedens bzw. das Vertrauen der Bürger auf dessen Bestand (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 260 StGB). Denn das Sicherheitsgefühl des Bürgers wird durch Gewalttätigkeiten begehende öffentliche Zusammenrottungen in besonderem Masse tangiert (FIOLKA, a.a.O., N. 7 zu Art. 260 StGB). Zumindest indirekt werden auch gefährdete Individualrechtsrechtsgüter geschützt (vgl. FIOLKA, a.a.O., N. 9 zu Art. 260 StGB). Aufgrund der nicht identischen geschützten Rechtsgüter ist zwischen Art. 133 und Art.