133 StGB primär das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien schütze (E. 2.3.2). Nach Meinung der Kammer ist mit dem öffentlichen Interesse, Schlägereien zu vermeiden, entgegen Ansicht der Vorinstanz nicht primär der Schutz des öffentlichen Friedens gemeint, sondern eben das öffentliche Interesse, Gefahren für Leib und Leben der Bürger abzuwenden. Der Landfriedensbruch schützt hingegen das Rechtsgut des öffentlichen Friedens bzw. das Vertrauen der Bürger auf dessen Bestand (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl.