Der Raufhandel ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Denn eine gegenseitige tätliche Auseinandersetzung ist nach Ansicht des Gesetzgebers geeignet, für das Leben oder die körperliche Integrität der Teilnehmer oder auch von unbeteiligten Dritten eine konkrete Gefahr oder Verletzung herbeizuführen (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 133 StGB). Das Bundesgericht hielt in BGE 141 IV 454 fest, dass Art. 133 StGB primär das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien schütze (E. 2.3.2).