13. Konkurrenz zwischen Raufhandel und Landfriedensbruch Die Vorinstanz führte in ihrer Urteilsbegründung anhand von Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung aus, das Verhältnis des Raufhandels nach Art. 133 StGB zum Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB sei nicht klar (pag. 216 f., S. 23 f. der Urteilsbegründung). Der Raufhandel nach Art. 133 StGB befindet sich unter dem Titel der strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, während der Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB unter die Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden fällt. Der Raufhandel ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt.