Die Kammer ist der Ansicht, dass hier die Grenze von einer Tätlichkeit zu einer einfachen Körperverletzung überschritten wurde. G.________ hat aufgrund der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Fangruppierungen eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erlitten. Die objektive Strafbarkeitsbedingung des Raufhandels ist damit erfüllt. Es erübrigt sich, die Verletzungen der weiteren im Strafbefehl aufgeführten Personen auf ihr Vorhandensein und die rechtliche Qualifikation als einfache Körperverletzung hin zu überprüfen.