So gab G.________ glaubhaft an, die Wunde nach der Auseinandersetzung entdeckt zu haben (BJS 15 6320, pag. 267 Z. 59 f.). Obwohl er nicht sagen konnte, wie er sich die Verletzung genau zugezogen hatte, stellte er sie doch eindeutig in den Zusammenhang mit der Auseinandersetzung. Dies ist auch aufgrund seiner Rolle während der Auseinandersetzung plausibel. Es bestehen keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass G.________ sich bei der tätlichen Auseinandersetzung eine blutende Wunde an der linken Stirn zugezogen hat. Es bleibt die Frage, wie gravierend diese Verletzung war. G.________ sagte zwar, die Wunde sei nur oberflächlich gewesen und habe nicht medizinisch versorgt werden müssen.