_ schlug mit der Spitze einer zerbrochenen Fahnenstange in Richtung Gesicht eines Gegners (Anklage im Verfahren PEN 16 201, pag. 115). Die Heftigkeit der Auseinandersetzung ist für sich allein kein Beweis für das Vorliegen von einfachen Körperverletzungen. Sie ist aber ein starkes Indiz dafür. Es lässt sich ohne Weiteres feststellen, dass bei einem solchen Geschehen auch erhebliche Verletzungen wahrscheinlich sind. Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen, wonach G.________ (bzw. ein «Bieler Fan») eine blutende Kopfwunde hatte, plausibel. Es ist offensichtlich, dass die Verletzung im Zusammenhang mit der tätlichen Auseinandersetzung stehen muss. So gab G.______