Die Kammer prüft zunächst, ob bei G.________, wie von den Parteien im Berufungsverfahren thematisiert, eine einfache Körperverletzung vorliegt. Auf dem Videomaterial ist keine Verletzung von G.________ ersichtlich (pag. 40 ff.). Es handelt sich bei ihm um die einzige Person, die eine helle Sturmmaske trägt. Ein Blutfleck oder Ähnliches sieht man auf der Maske nicht. Das Videomaterial zeigt jedoch deutlich, wie G.________ sich aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt, rangelt und am Absperrgitter hochklettert. G.________ hat ausgesagt, er wisse nur noch, dass er einen Faustschlag oder sonst einen Schlag erhalten habe.