12. Beweiswürdigung und Subsumtion der Kammer Dass der objektive und subjektive Tatbestand in Bezug auf den Raufhandel beim Beschuldigten erfüllt sind, ist zutreffend und im Berufungsverfahren denn auch nicht mehr umstritten. Der Beschuldigte hat sich vorsätzlich aktiv an einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung beteiligt. Entscheidend ist das Vorliegen der objektiven Strafbarkeitsbedingung der einfachen Körperverletzung. Es muss mindestens eine einfache Körperverletzung zu bejahen sein, welche in Zusammenhang mit der Auseinandersetzung steht. Die Kammer prüft zunächst, ob bei G._____