11. Beweismittel Als objektive Beweismittel stehen Videomaterial und Fotos zur Verfügung (pag. 40 ff.). Auf diesen sind jedoch keine Verletzungen ersichtlich. Diesbezüglich muss in erster Linie auf subjektive Beweismittel, d.h. die Aussagen von Beteiligten abgestellt werden. Die Kammer hat die Verfahrensakten sämtlicher Beschuldigter in Bezug auf die Auseinandersetzung der beiden Fangruppierungen am Eishockeyspiel vom 7. März 2015 beigezogen. Es stehen ihr somit mehr Unterlagen zur Verfügung als der Vorinstanz.