7 zwischen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung kann sich als schwierig erweisen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn einzig blaue Flecken, Schürfungen, Kratzer oder Prellungen zu beurteilen sind. In Grenzfällen ist auf die Stärke des verursachten Schmerzes zu achten (BGE 134 IV 189 E. 1.3). Für eine Körperverletzung ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich.