214 f., S. 21 f. der Urteilsbegründung). Eine (fahrlässige) einfache Körperverletzung setzt voraus, dass ein Mensch an Körper oder Gesundheit geschädigt wird, ohne dass eine schwere Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB vorliegt (Art. 123 Ziff. 1 und 125 Abs. 1 StGB). Keine Körperverletzung liegt hingegen bei Tätlichkeiten vor, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben (Art. 126 Abs. 1 StGB). Die Abgrenzung