Daneben verlangt der Tatbestand des Raufhandels das Vorliegen einer sogenannten objektiven Strafbarkeitsbedingung. Es muss im Zusammenhang mit der tätlichen Auseinandersetzung der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen eingetreten sein. Die objektive Strafbarkeitsbedingung muss vom Vorsatz nicht erfasst sein. Es muss mindestens eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB bzw. eine fahrlässige Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB vorliegen (siehe wiederum die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz, pag. 214 f., S. 21 f. der Urteilsbegründung).