10. Rechtliche Grundlagen des Raufhandels Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird nach Art. 133 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Zum objektiven und subjektiven Tatbestand kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 213 f., S. 20 f. der Urteilsbegründung). Daneben verlangt der Tatbestand des Raufhandels das Vorliegen einer sogenannten objektiven Strafbarkeitsbedingung.