Es seien nur kleine, fingergrosse Fläschchen geworfen worden, die nicht per se geeignet seien, einfache Körperverletzungen zu verursachen. Es genüge keinesfalls, aus der Art und Weise der Auseinandersetzung abzuleiten, dass im Rahmen einer solchen zwingend gröbere Verletzungen entstanden sein müssten. Für die Annahme der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung müsse zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass zumindest eine der beteiligten Personen im Rahmen der Auseinandersetzung (mithin nicht vorher oder nachher) eine Verletzung erlitten habe, die unter Art. 123 StGB subsumiert werden könne. Eine solche liege nicht vor.