Auch bei diesem könne nicht vom Vorliegen einer einfachen Körperverletzung ausgegangen werden. J.________ habe gemäss eigener Aussage nur eine kleine Beule gehabt, die am nächsten Tag schon weg gewesen sei. Keine der verletzten Personen habe Schmerzen oder Nachwirkungen gehabt. Keiner habe sich medizinisch versorgen lassen oder sei zum Arzt gegangen. Es seien nur kleine, fingergrosse Fläschchen geworfen worden, die nicht per se geeignet seien, einfache Körperverletzungen zu verursachen.