__ solle gemäss Sammelrapport eine Verletzung am Finger erlitten haben. In Bezug auf ihn fänden sich jedoch keine weiteren Unterlagen in den amtlichen Akten. Es könne mit Sicherheit nicht davon ausgegangen werden, dass bei H.________ eine Beeinträchtigung vorliege, welche unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung subsumiert werden könnte. I.________ habe sich nicht dazu geäussert, wie und ob er durch die angeblichen Beulen beeinträchtigt worden sei. Auch bei diesem könne nicht vom Vorliegen einer einfachen Körperverletzung ausgegangen werden.