Es sei jedenfalls auch hier nicht von einer einfachen Körperverletzung auszugehen. F.________ habe nach eigenen Aussagen eine kleine Verletzung an der Hand vom Gitter und eine Beule am Kopf gehabt. Erstere habe er sich selbst ohne Fremdeinwirkung zugefügt und die Beule habe offenbar keine Nachwirkungen gehabt. G.________ solle eine blutende Wunde an der linken Seite der Stirn gehabt haben. Auch eine oberflächliche Schürfung am Kopf könne bluten. Durch das Bluten könne daher nicht mit Sicherheit auf eine gröbere Verletzung geschlossen werden. Mit dem berndeutschen Wort «Schnatte» könne sowohl ein Riss respektive eine offene