Die Grenze zur einfachen Körperverletzung sei klarerweise nicht überschritten. D.________, der Verletzungen an den Händen erlitten haben solle, habe diese gemäss eigenen Aussagen schon vor der Auseinandersetzung gehabt respektive sich diese selber ohne Fremdeinwirkung zugefügt. E.________ solle eine blutende Lippe gehabt haben. Das relevante Foto befinde sich nicht in den amtlichen Akten. Ferner sei auch denkbar, dass er sich selbst auf die Lippe gebissen habe. Es sei jedenfalls auch hier nicht von einer einfachen Körperverletzung auszugehen.