_ führte im Namen des Beschuldigten aus, die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung von der Tätlichkeit sei nicht einfach zu fassen. Es könnten lediglich diejenigen Beeinträchtigungen von Relevanz sein, die nachweislich aus der Auseinandersetzung am Zaun sowie durch Einwirkung anderer entstanden seien. Bei der Verletzung von C.________ handle es sich nicht um eine heftig blutende Wunde, sondern lediglich um eine Schürfung, welche offensichtlich folgenlos abgeheilt sei. Die Grenze zur einfachen Körperverletzung sei klarerweise nicht überschritten.