Da eine bloss versuchte Körperverletzung begangen worden sei, habe diese nicht die objektive Strafbarkeitsbedingung des Raufhandels begründen können. Folglich sei der Gerichtpräsident in diesem Verfahren ebenfalls davon ausgegangen, dass zumindest eine (andere) einfache Körperverletzung vorgelegen habe, welche den Schuldspruch wegen Raufhandels begründet habe. Aus diesen Gründen sei auch der Beschuldigte wegen Raufhandels schuldig zu erklären (pag. 282 ff.). 9.2 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ führte im Namen des Beschuldigten aus, die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung von der Tätlichkeit sei nicht einfach zu fassen.