die Verletzung trotz der grossen Menschenmenge aus einiger Entfernung feststellen können. Es könne nicht mehr von einer bloss harmlosen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität ausgegangen werden. Im Strafverfahren gegen M.________ (PEN 16 201) sei dieser wegen Raufhandels sowie versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil des Mitbeschuldigten N.________ schuldig erklärt worden. Da eine bloss versuchte Körperverletzung begangen worden sei, habe diese nicht die objektive Strafbarkeitsbedingung des Raufhandels begründen können.