Für die Anwendung des Zweifelssatzes bestehe hier kein Raum. Eine andere Ursache für die Verletzung als die tätliche Auseinandersetzung zwischen den Fangruppierungen sei nicht naheliegend. Anlässlich der polizeilichen Anhaltung, die erst 17 Tage nach dem Vorfall stattgefunden habe, sei die Wunde längst verheilt gewesen. Die Verletzung von G.________ müsse als einfache Körperverletzung und nicht bloss als Tätlichkeit gewertet werden, auch wenn die Wunde nicht habe genäht werden müssen. Immerhin habe L.________ (recte: C.________) die Verletzung trotz der grossen Menschenmenge aus einiger Entfernung feststellen können.