5 durch auch jeweils selbst belasten würden. Auf der aktenkundigen Videoaufzeichnung seien zwar keine Verletzungen, aber deutlich das Ausmass der Auseinandersetzung erkennbar. Es sei naheliegend, dass es dabei zu zahlreichen Verletzungen gekommen sein müsse. Die gravierendste Verletzung habe G.________ geschildert. Sowohl das Vorhandensein als auch die Schwere der Verletzung von G.________ liessen sich anhand der Akten belegen. Für die Anwendung des Zweifelssatzes bestehe hier kein Raum.