, S. 18 ff. der Urteilsbegründung). 9. Vorbringen der Parteien 9.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte zusammengefasst vor, es sei sachverhaltsmässig erstellt, dass es im Rahmen des Raufhandels zu zahlreichen Verletzungen gekommen sei. Diese Verletzungen würden nicht bloss im Sammelrapport der Polizei dokumentiert, sondern stützten sich auf die Aussagen der jeweils betroffenen Personen. Ihre Angaben seien als glaubhaft anzusehen, weil sie sich da-